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Hintergrundinfo: Die GEMA |
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Donnerstag, 28 Oktober 2004 |
Mit freundlicher Genehmigung der Handelskammer Hamburg haben wir Wissenswertes im Magazin über die GEMA für euch bereit gestellt. Im Café Die Gema könnt über dieses Thema diskutieren. Wer oder was ist die GEMA?
Kreative Leistung fällt nicht vom Himmel. Sie ist das Resultat harter
Arbeit. Deshalb gibt es beispielsweise Patente, damit Erfinder von der
Verwertung ihrer Ideen profitieren können. Genau so ist es mit der
Musik. Komponisten, Textdichter und Musikverleger haben ein gesetzlich
verbrieftes Recht auf angemessene Vergütung. Es geht darum, das
geistige Eigentum der Musikschaffenden zu schützen und sie für ihre
Leistung zu entlohnen. Denn kein Komponist, Textdichter oder Verleger
kann selbst in ausreichendem Maß überprüfen, wo, wann, wie oft und wie
lange sein Titel gespielt wird. Zudem kann sich der Einzelne nicht
darum kümmern, dass er die Entlohnung für seine Leistung auch
tatsächlich erhält. Diese Aufgabe nimmt in Deutschland ausschließlich die GEMA wahr. Als
"wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung" vertritt sie
60.000 Mitglieder – Komponisten, Textdichter, Verleger – und über eine
Million ausländische Berechtigte.
Die GEMA hat im Wesentlichen zwei Funktionen. Sie hilft den
Musiknutzern, wie Veranstaltern, Gaststätten, Einzelhandelsgeschäften
oder anderen Betrieben, alle Rechte zur Musiknutzung zu erwerben.
Anschließend leitet sie die Lizenzzahlungen an die Komponisten,
Textdichter und Musikverleger weiter. Wer Musik öffentlich einsetzt,
muss deshalb die Lizenz dafür bei der GEMA erwerben. Kunden der GEMA: Wer gehört dazu?
Wer in Deutschland Musik der Öffentlichkeit zugänglich macht, ist damit
im Normalfall automatisch Kunde der GEMA. Bei Radio- und
Fernsehsendern, Kinos oder Herstellern von bespielten Ton- und
Bildtonträgern ist das auf den ersten Blick einleuchtend. Kunden
der GEMA sind aber auch alle Veranstalter von öffentlichen
Musikdarbietungen. Dazu steht im Urheberrechtsgesetz: "Die Wiedergabe
eines Werkes ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen
bestimmt ist, es sei denn, dass der Kreis dieser Personen bestimmt
abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch
Beziehung zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind."
Stark vereinfacht heißt dies: Praktisch jede Situation ist öffentlich,
in der zwei oder mehr Personen gemeinsam Musik hören. Davon ausgenommen
ist natürlich der Fall, dass diese Personen alle miteinander befreundet
oder verwandt sind. Eine Vereinsfeier oder ein Betriebsfest
beispielsweise sind deshalb öffentlich. Die private Party ist es
dagegen nicht. Welche Musiknutzung muss angemeldet werden? Folgende Arten der öffentlichen Musiknutzung sind vergütungspflichtig: - Live- oder Tonträgermusik bei Veranstaltungen,
- Hintergrundmusik in Gaststätten, Einzelhandelgeschäften u. Ä.,
- Vorführungen von Filmen,
- Musik in der Telefonwarteschleife,
- Musik im Internet, zum Beispiel auf der Homepage des Betriebes,
- Vermieten oder Verleihen von Ton- oder Bildtonträgern an andere Personen, zum Beispiel in Videotheken,
- Herstellung von Ton- und Bildtonträgern, zum Beispiel auf CDs, Kassetten und CD-ROMs,
- Weiterleitungen
von Hörfunk- und Fernsehsendungen über Verteileranlagen mit eigener
Empfangsstelle, zum Beispiel in ein Hotelzimmer.
Ein
verbreiteter Irrtum ist, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine
bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung des Inhabers der
Urheberrechte an dem Musikwerk zulässig und damit kostenfrei ist. Die
wahren Kriterien dafür, ob eine Einwilligung des Urhebers erforderlich
ist oder nicht, sind die Erkennbarkeit der entnommenen Melodie sowie
die Übernahme erkennbarer Begleitstimmen. Das Urheberrecht gilt
bis 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Wenn man sich nicht sicher ist,
ob in einem bestimmten Fall überhaupt ein Vergütungsanspruch besteht,
sollten man rechtzeitig mit dem GEMA-Berater sprechen. Aber auch, wenn
absolut sicher ist, dass kein urheberrechtlich geschütztes Repertoire
genutzt wird, sollte dies der GEMA unter Nennung der Titel der Werke,
Namen der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Musikverleger
mitgeteilt werden. So erspart man sich und der GEMA unnötige Rückfragen
und vermeidet Missverständnisse. Kann man sich von GEMA- Lizenzen befreien lassen?
Nein, jeder Musiknutzer muss die Lizenz für die öffentliche Wiedergabe
erwerben. Die Vergütung richtet sich nach festen, im Bundesanzeiger
veröffentlichten Tarifen. Wenn man als Veranstalter oder Betrieb Mitglied bei einem Berufsverband (z. B. http://www.dehoga.de)
ist, mit dem die GEMA einen so genannten Gesamtvertrag abgeschlossen
hat, besteht die Möglichkeit, reduzierte Tarife in Anspruch zu nehmen.
Einzelheiten dazu erfährt man bei der zuständigen GEMA
Bezirksdirektion. Wie erhält man die Lizenz? - Informieren Sie die GEMA-Bezirksdirektion über die geplante Musiknutzung.
- Geben Sie an, welche Art der Musiknutzung Sie beabsichtigen (Veranstaltung, Hintergrundmusik, Telefonwarteschleife, etc).
- Die
GEMA berechnet die Vergütung aufgrund Ihrer Angaben nach dem
entsprechenden Tarif. Für eine Einzelnutzung (z.B. bei einer
Veranstaltung) erhalten Sie eine Rechnung. Bei Dauernutzung (z.B. bei
Hintergrundmusik in Gaststätten) erhalten Sie ein Vertragsangebot.
- Mit der Bezahlung des Vergütungsanspruchs besitzen Sie die Lizenz der GEMA zur Nutzung des Weltrepertoires der Musik.
Bemessungsgrundlagen für die Vergütungshöhe sind u. a.: - die
Größe des Veranstaltungsraumes in qm bzw. in Einzelfällen das
Sitzplatzangebot oder das Personenfassungsvermögen eines
Veranstaltungsplatzes,
- das höchste Eintrittsgeld je Person,
- der zeitliche Rahmen,
- die Art der Musikwiedergabe.
Was passiert, wenn man die Nutzung nicht meldet?
Die öffentliche Musiknutzung muss in jedem Fall vorher bei der GEMA
angemeldet werden. Wenn Musik abgespielt oder aufgeführt wird ohne die
entsprechenden Nutzungsrechte einzuholen, kann dies zu
Schadensersatzansprüchen bis zum Doppelten der Vergütung kosten.
Schadensersatz wird vom Veranstalter verlangt. Als Veranstalter gilt in
der Regel derjenige, der für die Aufführung, Vorführung oder Wiedergabe
in organisatorischer und finanzieller Hinsicht verantwortlich ist und
der die Aufführung durch seine Tätigkeit veranlasst hat. Daneben haftet
auch derjenige, der die Möglichkeit hat, die Musikdarbietung
durchzuführen oder zu unterbinden. Das ist in der Regel derjenige, der
die Räumlichkeiten zur Verfügung stellt. Gleiches gilt für den, der
nach außen als Veranstalter auftritt. GEMA und GEZ
Jeder, der ein Rundfunk- oder Fernsehgerät zum Empfang bereit hält, hat
dafür über die GEZ entsprechende Gebühren an die
Landesrundfunkanstalten zu entrichten. Für diese Gebührenpflicht ist es
unerheblich, an welchem Ort und zu welchem Zweck das Rundfunk- und/oder
Fernsehgerät bereit gehalten wird. Es handelt sich hier um eine
allgemeine Betriebsgenehmigung für die entsprechenden Empfangsgeräte.
Gebühren an die GEZ sind also auch dann zu entrichten, wenn ein
Rundfunk- oder Fernsehgerät ausschließlich privat genutzt wird.
Mit der Bezahlung der GEZ- Gebühr hat der Unternehmer allerdings noch
nicht das Recht für die öffentliche Wiedergabe von Musik durch das
Radio- oder Fernsehgerät erhalten. Hierfür muss zusätzlich eine Lizenz
von der GEMA erworben werden. GEZ Freimersdorfer Weg 6 50829 Köln Tel.: 0180/5016565 Fax: 0180/5510700 E-Mail: info@gez.de Informationen und Anmeldung unter: http://www.gez.de Alle GEMA- Ansprechpartner auf einen Blick: http://www.gema.de/kontakt.shtml Quelle: Handelskammer Hamburg Diskussionen zum Thema: Die Gema |
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